Statuten Parkinson Schweiz

Art. 1: Name

Unter dem Namen Parkinson Schweiz (Parkinson Suisse, Parkinson Svizzera) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Parkinson Schweiz ist gemeinnützig, unabhängig, politisch und konfessionell neutral und gesamtschweizerisch tätig.

Art. 2: Zweck

Parkinson Schweiz bezweckt

  • die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Parkinsonbetroffenen* sowie deren optimale Integration in ihr soziales Umfeld mit dem Ziel, ihnen eine möglichst hohe Lebensqualität zu erhalten
  • die Information der Betroffenen, der Behörden und der Öffentlichkeit über alle Aspekte der Parkinsonkrankheit
  • die Förderung und Unterstützung der regionalen Selbsthilfegruppen
  • die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterbildung in sämtlichen Bereichen der Parkinsonkrankheit
    * Als Parkinsonbetroffene gelten an Parkinson erkrankte und ihre Angehörigen

Art. 3: Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen

Parkinson Schweiz strebt einen möglichst umfassenden Erfahrungsaustausch sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen schweizerischen Gesundheitsligen und Selbsthilfeorganisationen sowie mit ausländischen Parkinsongesellschaften an.

Art. 4: Mitgliedschaft

Parkinson Schweiz besteht aus:

  • natürlichen Personen als Einzelmitgliedern
  • zwei im gleichen Haushalt wohnenden natürlichen Personen als Familienmitgliedern
  • juristischen Personen als Kollektivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung, ausserdem durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung auf das Ende eines Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft erlischt ausserdem, wenn sich ein Mitglied mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand befindet.

Aus wichtigen Gründen kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen.

Wer sich um den Verein oder um die Erforschung der Parkinsonkrankheit besonders verdient gemacht hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Den Einzel-, den Kollektiv- sowie den Ehrenmitgliedern steht je ein Stimmrecht zu, den Familienmitgliedern deren zwei.

Art. 5: Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorstandsausschuss
  • der Fachliche Beirat
  • der Forschungsausschuss
  • die Revisionsstelle

Art. 6: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal pro Jahr statt. 
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist überdies durchzuführen, wenn dies durch mindestens einen Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Der Vorstand lädt schriftlich und mit Angabe der Traktandenliste spätestens 20 Tage im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Anträge der Mitglieder zu Händen der Mitgliederversammlung müssen spätestens 60 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin zugestellt werden.


Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Abnahme des Jahresberichtes sowie der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung
  • Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Festlegung des Datums der nächsten Mitgliederversammlung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenänderungen.

Art. 7: Vorstand

Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Es sind dies insbesondere:

  • der Präsident bzw. die Präsidentin
  • der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin
  • der bzw. die Beauftragte für das Finanzwesen und Controlling
  • mindestens ein Parkinsonpatient bzw. eine Parkinsonpatientin
  • mindestens ein Angehöriger bzw. eine Angehörige eines Parkinsonpatienten bzw. einer Parkinsonpatientin
  • mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Selbsthilfegruppen
  • mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Ärzteschaft
  • mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin anderer Berufe aus dem Gesundheitswesen
  • ein Jurist bzw. eine Juristin.

Im Vorstand müssen die Sachbereiche Mittelbeschaffung, Anlagetätigkeit, politische Kontakte und Kommunikation sowie die Landesregionen angemessen vertreten sein. Mehrfachfunktionen sind möglich.

Die Koordination der Tätigkeit von Vorstand, fachlichem Beirat, Forschungsausschuss und Vorstandsausschuss ist durch Doppelbesetzungen einzelner Positionen dieser Gremien sicher zu stellen.

Art. 8: Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, die nicht statutarisch oder durch den Vorstand einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere die:

  • Strategische Planung
  • Beschaffung und Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins
  • Genehmigung des Budgets für das folgende Geschäftsjahr
  • Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
  • Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Mitglieder des Fachlichen Beirates sowie der Mitglieder des Forschungsausschusses
  • Vorschläge für Ehrenmitglieder
  • Vertretung des Vereins gegen Aussen und Bestimmung der Zeichnungsberechtigten
  • Regelung der Mitgliedschaft bei anderen Organisationen.

Der Vorstand hat die Aufsichtspflichten gegenüber dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin wahrzunehmen. 

Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben und Kompetenzen an den Vorstandsausschuss delegieren. Einzelheiten sind in einem separaten Reglement zu regeln.

Art. 9: Vorstandsausschuss

Den Vorstandsausschuss bilden in der Regel:

  • der Präsident bzw. die Präsidentin
  • der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin
  • der bzw. die Beauftragte für das Finanzwesen und Controlling
  • ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Ärzteschaft
  • ein Jurist bzw. eine Juristin.

Der Präsident bzw. die Präsidentin kann weitere Mitglieder des Vorstandes fallweise zur Unterstützung des Vorstandsausschusses beiziehen.

Art. 10: Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr drei Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen oder eine Revisionsgesellschaft. Diese überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 11: Geschäftsführung

Der Vorstand wählt den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin. Er bzw. sie leitet die Geschäftsstelle nach den Vorgaben des Vorstandes und nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und an den Sitzungen des Vorstandsausschusses teil.

Art. 12: Selbsthilfegruppen

Die regionalen Selbsthilfegruppen sind Teile von Parkinson Schweiz ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Tätigkeit und Finanzierung richtet sich nach dem Reglement für die Selbsthilfegruppen.

Art. 13: Fachlicher Beirat

Der Fachliche Beirat konstituiert sich in der Regel aus Neurologen und Neurologinnen, anderen an der Parkinsonkrankheit interessierten Ärztinnen und Ärzten sowie aus weiteren Fachpersonen, die sich mit der Parkinsonkrankheit und den davon Betroffenen befassen (z. Bsp. Fachleute anderer Berufe aus dem Gesundheitswesen, der Sozialarbeit, Psychotherapie oder Jurisprudenz).
Die Mitglieder des Fachlichen Beirates beraten den Vorstand und die Geschäftsführung in fachlichen Belangen und sind bei der Informationsarbeit gemäss Art. 2 behilflich, z.B. bei der Ausarbeitung von Publikationen, der Durchführung von Vorträgen und der Bearbeitung von Patientenfragen.

Art. 14: Forschungsausschuss

Der Forschungsausschuss setzt sich aus Neurologen, Neurochirurgen und anderen einschlägigen Fachleuten zusammen, deren Zahl sich nach den Bedürfnissen einer wissenschaftlich einwandfreien Evaluation der Gesuche richtet. Mitglieder sind ferner der Vertreter/die Vertreterin der Ärzteschaft im Vorstandsausschuss und der bzw. die Beauftragte für das Finanzwesen und Controlling.

Der Forschungsausschuss beurteilt Gesuche, entscheidet über Forschungsbeiträge und legt deren Höhe im Rahmen des Jahresbudgets fest. Vorsitzender des Forschungsausschusses ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Fachlichen Beirates.

Art. 15: Patronatskomitee

Das Patronatskomitee besteht aus Persönlichkeiten, die sich für die Belange der von der Parkinsonkrankheit Betroffenen ideell, durch persönliches Engagement oder anderweitig engagieren.

Art. 16: Finanzen und Haftung

Für die Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Legate
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • andere Zuwendungen.

Für die Verbindlichkeiten von Parkinson Schweiz haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 17: Statutenrevision, Auflösung des Vereins

Über die Revision der Statuten entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Sollte der Verein aufgelöst werden, so fällt das Vermögen nach Tilgung aller Verpflichtungen einer gemeinnützigen privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Person mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu, die es im Sinne von Art. 2 dieser Statuten zu verwenden hat.

Art. 18: Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. Juni 2021 genehmigt. Sie ersetzen alle früheren Fassungen vollumfänglich.

Der Präsident
sig. Elmar Zwahlen

Die Geschäftsführerin
sig. Susanne Egli

Pdf Statuten

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